ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) N. THOMSEN GMBH TARP
I. Geltungsbereich
1. Nachfolgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer
Verkäufe, Lieferungen, Mietverträge und Leistungen, einschließlich Beratung, Auskünften, Montagen und Instandhaltungen. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen als angenommen.
2. Unsere Vertragsschlüsse mit
a) allen Kaufleuten im Sinne der §§ 1 ff. HGB, soweit der Vertrag zum Betrieb Ihres Handelsgewerbes gehört, und
b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen, sowie
c) Vertragsabschlüsse mit anderen als in Abs.a) und b) genannten Kunden, insbesondere Nichtkaufleuten erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen, jedoch mit folgenden Änderungen und Einschränkungen bezügl. des Kundenkreises unter c):
aa) Ziffer 1.3 entfällt
bb) Ziffer 11.1. Satz 1 entfällt
cc) Ziffer 111.2 gilt nur, wenn unsere Leistungen vereinbarungsgemäß erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen
dd) Ziffer IV .3. Sätze 2 und 3 entfallen
ee) Ziffer Vl. 1. Satz 11 gilt in folgender Fassung: Erfolgt bis dahin keine Zahlung, sind wir berechtigt, für die Zeit danach Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8% zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen; Ziffer VI.6.entfällt
ff) Ziffer VII. Satz 1 gilt in folgender Fassung: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung unser Eigentum.
gg) Ziffer VItl.l.a gilt in folgender Fassung: Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes, für offene Mängel binnen zwei Monaten ab Abnahmezeitpunkt oder mangels Abnahme ab Versanddatum. Ziffer VII.l.c Satz 2 entfällt; Ziffer VII.2 gilt in folgender Fassung: Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir in der Weise Ersatz, dass wir die mangelhaften Teile kostenlos ersetzen und auch die etwaigen weitergehenden, mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten gemäß § 476a BGB tragen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten. Für ersetzte Teile haften wir gleichfalls gemäß der Ziffer VIII, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand
hh) Ziffer X.2. entfällt
3. Entgegenstehende Allgemeine Bedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich wider sprechen.
4. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter 1.1 aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen Bestimmungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam.
5. Zusätzlich zu diesen Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge die Bestimmungen der VOB, Teile A, B und C, sowie die jeweils gültigen
Regeln der Technik, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen und Leistungen in Betracht kommen und vereinbart wurden. Sofern Lieferungen von Hardware und Softwareprodukten Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die einschlägigen Bedingungen des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Ausgabe.
II. Vertragsinhalt
1. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Unsere vorvertraglichen Mitteilungen, insbesondere Angebote,
Beschreibungen, Kostenvoranschläge sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, frei bleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnisse vermitteln. Sofern nicht etwas anderes schriftlich
vereinbart worden ist, werden diese nicht Vertragsbestandteil. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
2. Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung
ergeben, oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich er weisen.
III. Preise
1. Die von uns angegebenen Warenpreise verstehen sich ab Werk, bzw. ab unserem Lager, ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung und Montage, soweit nichts anderes vereinbart wird.
2. Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten, oder deren Erhöhungen, andere gesetzliche Maßnahmen, oder eine Änderung der Kostenfaktoren, wie Lohn- und Materialkosten, auf denen unsere Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.
IV. Lieferzeit, Lieferung,
Gefahrenübergang
1. Angaben über Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.
2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außer gewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Lieferant an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Abnehmer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Abnehmer unverzüglich benachrichtigt.
3. Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit verpflichtet. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden (§ 286 BGB) sind auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
4. Wir sind zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
5. Wenn zwischen uns und dem Kunden keine Vereinbarung über den Versand getroffen ist, erfolgt dieser nach unserem Ermessen, wobei wir nicht verpflichtet sind, die günstigste Art der Versendung zu wählen.
6. Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist,
a) sobald die Ware unser Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners wird die Ware von uns gegen Bruch-, Transport- und
Feuerschäden versichert.
b) bei Lieferung mit Errichtung geht die Gefahr am Tage der Übernahme über; soweit ein Probebetrieb ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgt der
Gefahrenübergang nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird hierbei, dass der Probebetrieb sich unverzüglich an die betriebsbereite Errichtung
anschließt. Falls der Vertragspartner das Angebot eines Probebetriebes nicht annimmt, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für
die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über.
c) wenn unsere Lieferungen und Leistungen auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so
geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung und weitere
erforderliche Reisen unserer Erfüllungsgehilfen hat der Vertragspartner zu tragen.
V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen
Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:
A. Unser Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen, und rechtzeitig zu stellen:
1. entfällt
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat unser Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufstellern oder unserem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach unserer Wahl täglich oder
wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf von uns gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
4. Von uns gelieferte Teile, die ausgebaut und ersetzt werden, gehen mangels anderer Vereinbarung ohne besonderen Rechtsakt entschädigungslos in unser Eigentum über, ausgenommen hiervon sind Teile und Komponenten, die sachgemäß nach Umweltbedingungen entsorgt werden müssen.
B. Falls wir die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen haben, gelten außer den Bestimmungen unter A noch die nachfolgenden
Bedingungen als vereinbart:
1. Unser Vertragspartner vergütet uns die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material,
einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
2. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und
Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.
3. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet: Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeuges und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; bei uns übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe-und Feiertage.
VI. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind in dem auf dem Rechnungsbeleg aus gewiesenen Zeitraum zahlbar. Erfolgt bis dahin keine Zahlung, sind wir berechtigt, für die
Zeit danach Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 8%, zuzüglich Mehrwertsteuer zu
verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber kann den Nachweis führen, dass ein
geringerer als der Mindestschaden eingetreten ist, dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Zinssatzes vorbehalten. Reine Servicerechnungen sind nach Rechnungserhalt sofort rein netto Kasse fällig.
2. Bei Lieferung und Montage von Anlagen und Geräten sind einschließlich der ausgewiesenen, entsprechend anfallende Mehrwertsteuerbeträge 50% des
veranschlagten Gerätewertes bei Montagebeginn, 25% des Gerätewertes und die Montagekosten bei Fertigmeldung der Anlage durch den Errichter und der Rechnungsrestbetrag nach Übergabe an den Vertragspartner zu zahlen. Werden diese Zahlungen nicht pünktlich geleistet, sind wir berechtigt, unsere weitere Tätigkeit einzustellen, bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.
3. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.
4. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderer Wertpapiere erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer
Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Vertragspartner.
Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
5. Bei Teillieferungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlung zu.
6. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder uns Um stände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unserer Vertragspartner zu mindern.
7. Tritt unser Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die
Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten
sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 25 % des vertraglichen Gerätewertes zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
8. Unser Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur
Einlösung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ein schließlich künftiger oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen, und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind. Entsprechendes gilt auch für den Fall der Verbindung
und Vermischung hinsichtlich des Miteigentumsrechtes, das dann gegebenenfalls auf uns übergeht(§§ 847, 948 BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet,
bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffes Dritter den Auftragnehmer unverzüglich
darüber zu informieren. Diesbezüglich entstehende Kosten von Interventionen trägt der Auftraggeber.
VIII. Gewährleistung
1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir nach den folgenden Bestimmungen, wenn:
a) erkennbare Mängel binnen zwei Monate ab Abnahmezeitpunkt, oder mangels Abnahme ab Versanddatum, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Abnahmezeitpunkt oder mangels Abnahme ab Versanddatum schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige solcher Mängel hat unverzüglich zu erfolgen.
b) am gerügten Liefergegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch unseren Vertragspartner oder Dritte nicht stattgefunden haben und
c) unser Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, soweit sie fällig sind und im angemessenen Verhältnis zum Wert der unbeanstandeten Teile der Lieferungen stehen, nicht im Rückstand ist. Zurückbehaltungen sind im übrigen nur statthaft, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.
2. Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir in der Weise Ersatz, dass wir innerhalb der Gewährleistungsfristen – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes die mangelhaften Teile kostenlos ersetzen, wobei der Kunde solche sonstigen Aufwendungen zu tragen hat, die in einem vernünftigen Verhältnis zu dem Wert der Kaufsache oder Leistung stehen. Mängelrügen
werden verursacht, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung. Bei verzögerter, verweigerter oder misslungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
4. Das Recht unseres Vertragspartners, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten.
5. Zur Mängelbeseitigung hat unser Vertragspartner uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebs mittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektromechanischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7. Weitergehende Ansprüche unseres Vertragspartners gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz
von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten entsprechend für solche Ansprüche unseres Vertragspartners auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, die durch im Rahmen
des Vertrages erfolgten Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
IX. Haftung
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung
von vertraglichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubte Handlung und auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden – auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen – werden
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einem unserer gesetzlichen Vertreter
oder einem unserer Erfüllungsgehilfen. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober
Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.
2. Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch unsere Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
3. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen.
4. Wir haften nicht für Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder
soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind.
5. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind uns unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen,
andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.
6. Beratungen durch unser Personal oder von uns beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand unserer Erkenntnisse und Erfahrungen und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als uns nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
7. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden des Kunden, welche z.B. in Verbindung mit einem Ausfall der Anlage entstehen, durch
fehlerhafte Funktion von Programmen oder Datenverlust, ebenso wenig, wenn die vom Kunden gewählte Geräte oder Maschinenkombination seinen
Erfordernissen nicht entspricht oder die beabsichtigten Ergebnisse nicht erreicht werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung
für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.
X. Anwendb. Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Für unsere Rechtsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
XI. Datenspeicherung
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.
XII. Sonstiges
1. Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
2. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der
ungültigen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.